Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „alumni-clubs.net - Verband der Alumni-Organisationen im deutschsprachigen Raum". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 2409 eingetragen. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)".

(2) Der Sitz des Vereins ist Mannheim. Der Verein wurde am 05.05.2001 errichtet.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für beide Geschlechter.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere die Unterstützung der Hochschulen, hochschulnahen Institutionen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre und der Alumni-Organisationen durch Förderung des Kontakts zwischen den Institutionen und ihren Alumni sowie des Erfahrungsaustauschs der Alumni-Organisationen.

(2) Seinen Zweck verfolgt der Verein beispielsweise durch

(a) das Sammeln, Entwickeln, Evaluieren und Verbreiten von Konzepten, Praxiswissen und Qualitätsstandards;

(b) das Durchführen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Angehörige und ehemalige Angehörige der Hochschulen/Institutionen, die insbesondere im Sinne des oben genannten Zwecks tätig sind;

(c) das Fördern des Alumni-Gedankens im Wissenschaftsbetrieb, in der Hochschulöffentlichkeit und in der Gesellschaft;

(d) Unterstützung der Hochschulen/Institutionen bei der Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden;

Dies erfolgt im deutschsprachigen sowie internationalen, vor allem europäischen Rahmen.

(3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" gem. § 52 AO.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft im Verein, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht juristischen Personen als institutionelle Mitgliedschaft und natürlichen Personen als persönliche Mitgliedschaft offen. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern und sind gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.

(2) Institutionelle Mitglieder sollen insbesondere sein

(a) Hochschulen; sie werden vertreten durch ein nach außen alleinvertretungsberechtigtes Mitglied der Hochschulleitung oder eine vom außenvertretungsberechtigten Organ der Hochschule bevollmächtigte Person;

(b) Vereine, die in ihrem Sitzland rechtsfähig sind und sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen, hierzu zählen insbesondere Alumnivereine; sie werden vertreten durch ein laut ihrer Satzung nach außen alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands oder eine vom außenvertretungsberechtigten Organ des Vereins bevollmächtigte Person;

(c) andere Institutionen, die in ihrem Sitzland rechtsfähig sind und sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen; sie werden vertreten durch den Leiter der Institution oder eine von diesem bevollmächtigte Person.

(3) Persönliche Mitglieder sollen Personen sein, die sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen, indem sie eigenes Wissen und Aktivitäten zur Erreichung der Vereinsziele einbringen.

(4) Ehren- und Fördermitgliedschaften sind möglich, soweit sie den Vereinszielen förderlich sind.

(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Annahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für die verschiedenen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet

(a) bei persönlichen Mitgliedern durch Tod, bei den anderen Mitgliedern durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;

(b) durch freiwilligen Austritt; der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes erklärt werden;

(c) durch Ausschluss; über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann nur wegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dem betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 2 kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss verfügen. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung mit eingeschriebenem Brief oder persönlich zu unterrichten, sofern dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt;

(d) bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand des Beitrags.

(8) Der Vorstand kann ein Ruhen der Mitgliedschaft oder eine Streichung von der Mitgliederliste bei einem Zahlungsrückstand des Beitrags von mehr als drei Monaten bis zum Ausgleich des Rückstands verfügen. Er kann bei Vorliegen besonderer Gründe nach billigem Ermessen eine Stundung des Beitrags verfügen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4    Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5    Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Tagesordnung versehen unter Einhalten einer Monatsfrist durch schriftliche Benachrichtigung oder Einladung per E-Mail einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Einladungen sind bei institutionellen Mitgliedern an die dem Verein benannte Adresse der Institution zu senden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

(3) Der Ort der Mitgliederversammlung darf in jedem Land liegen, in dem ein institutionelles Mitglied beheimatet ist. Die Mitgliederversammlung darf auch online oder hybrid durchgeführt werden.

(4) Wichtige Tagesordnungspunkte wie Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung müssen in der der Einladung beizufügenden Tagesordnung enthalten sein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Eingang der Mitteilung) dem Vorstand schriftlich mitteilen, dass die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt werden soll. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter aus ihrer Mitte.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt, muss die Abstimmung geheim und schriftlich durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Jedes ordnungsgemäß eingeladene Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig und hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen von einem auf ein anderes Mitglied sind ausgeschlossen. Ein persönliches Mitglied kann sein Stimmrecht nicht durch eine andere Person ausüben lassen. Bei institutionellen Mitgliedern wird das Stimmrecht gemäß der in § 3 (2) bestimmten Vertretungsregelung ausgeübt. Die Ausstellung einer einfachen Untervollmacht für eine Mitgliederversammlung durch die gemäß § 3 (2) berechtigten Personen ist möglich; sie muss dem Versammlungsleiter spätestens 15 Minuten vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Sind mehrere Personen anwesend, die ein institutionelles Mitglied gemäß § 3 (2) vertreten können, so haben sich diese vor Beginn der Versammlung darüber zu einigen, welche Person das Stimmrecht ausübt; im Falle, dass zwischen diesen keine Einigung zustande kommt, bestimmt der Versammlungsleiter nach eigenem Ermessen aus diesen Personen die für das institutionelle Mitglied stimmberechtigte Person. Die Vertretung oder Unterstützung von Mitgliedern durch Rechtsbeistände ist ausgeschlossen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung oder rechtliche Vorschriften eine abweichende Regelung bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für die Änderung der Satzung sowie des Vereinszwecks ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.

(8) Die Wahl des Vorstands geschieht analog zu § 5 (5), Absatz 3. Für die Wahlen gilt folgendes: die Kandidaten zur Vorstandswahl stellen sich (soweit dann schon bekannt) mit der Tagesordnung unter Angabe ihrer angestrebten Position, spätestens aber in der Mitgliederversammlung vor. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 6    Vorstand

(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand dürfen die dem Verein gemäß § 3 (2) benannten Vertreter der institutionellen Mitglieder sowie die persönlichen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ein einzelnes institutionelles Mitglied darf nicht durch mehr als eine Person im Vorstand vertreten sein.

(2) Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandsmitglieds, durch Ende der Mitgliedschaft gemäß § 3 (7) oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann nur durch Neuwahl eines Vorstandsmitglieds durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtsperiode kann der Vorstand für die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer - höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung - ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) bestimmen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Abstimmungen des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - die Stimme des die Abstimmung leitenden Vorstandsmitglieds doppelt.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail (auch im Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(7) Der Vorstand kann regionale und fachliche Arbeitsgruppen sowie ein Kuratorium berufen.

(8) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von solchen Satzungsänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,-- Euro im Jahr erhalten. Dies entspricht der Regelung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 und wurde in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz in einer Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale).

§ 7    Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der laufenden Verwaltungstätigkeit, einen oder mehrere Geschäftsführer ggf. eingeschränkt für bestimmte Vereinsgeschäfte, bestellen. Diese können auch Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand regelt die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer nach außen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nur bei Stimmabgabe aller Vorstandsmitglieder möglich. Bei Einsetzung eines Geschäftsführers sind die Mitglieder umgehend zu informieren.

(3) Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.

§ 8    Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstands ein oder zwei Personen aus dem Kreis der gemäß § 3 (2) benannten Vertreter und der persönlichen Mitglieder zu Rechnungsprüfern für die Amtszeit des gleichzeitig gewählten Vorstands. Der bzw. die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf jeweils eines Geschäftsjahres die Finanzverwaltung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Bestimmung eines persönlichen Mitglieds bzw. des Vertreters eines institutionellen Mitglieds entfällt mit dem Ende der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds gemäß § 3 (7). Ist aufgrund dessen kein Rechnungsprüfer für die Amtszeit des gewählten Vorstands mehr vorhanden, so bestimmt die Mitgliederversammlung Ersatzrechnungsprüfer gemäß § 8 (1) für die noch zu prüfende Amtszeit des gewählten Vorstands.

§ 9    Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muss.

(Letzte Änderung verabschiedet auf der 23. Mitgliederversammlung am 28.06.2022 in Leipzig.)

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