Satzung
alumni-clubs.net - Verband der Alumni-Organisationen im deutschsprachigen Raum e.V.
Postfach 12 01 10
68052 Mannheim
Tel.: +49 (0) 62 05 / 28 73 - 89
Fax: +49 (0) 62 05 / 28 73 - 90
E-Mail: Geschäftsstelle
Internet: www.alumni-clubs.net
(Stand 14. Mai 2004)
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Organe
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Gewinnverwendung, Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft im Verein, Mitgliedsbeiträge
§ 4 Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
§ 6 Geschäftsführer
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Organe
(1) Der Verein trägt den Namen "alumni-clubs.net - Verband der Alumni-Organisationen im deutschsprachigen Raum". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
(2) Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Gewinnverwendung, Geschäftsjahr
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere die Unterstützung der Hochschulen in Forschung und Lehre und der Absolventenorganisationen durch Förderung des Kontakts zwischen den Hochschulen und ihren Absolventen sowie des Erfahrungsaustauschs der Absolventenorganisationen.
(2) Seinen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch
(a) Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch sowie Fort- und Weiterbildungsmassnahmen für Angehörige und ehemalige Angehörige der Hochschulen, die insbesondere im Sinne des oben genannten Vereinszwecks tätig sind,
(b) Unterstützung der Hochschulen bei der Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden,
(c) Unterstützung von Forschung und Lehre.
(3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 – Abschnitt A Nr. 4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht juristischen Personen als institutionelle Mitgliedschaft und natürlichen Personen als persönliche Mitgliedschaft offen. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern und sind gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
(2) Institutionelle Mitglieder sollen insbesondere sein
(a) Hochschulen; sie werden vertreten durch ein nach außen alleinvertretungsberechtigtes Mitglied der Hochschulleitung oder eine vom außenvertretungsberechtigten Organ der Hochschule bevollmächtigte Person;
(b) Vereine, die in ihrem Sitzland rechtsfähig sind und sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen, hierzu zählen insbesondere Absolventenvereine; sie werden vertreten durch ein laut ihrer Satzung nach außen alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands oder eine vom außenvertretungsberechtigten Organ des Vereins bevollmächtigte Person;
(c) andere Institutionen, die in ihrem Sitzland rechtsfähig sind und sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen; sie werden vertreten durch den Leiter der Institution oder eine von diesem bevollmächtigte Person.
(3) Persönliche Mitglieder sollen Personen sein, die sich für die in § 2 genannten Vereinszwecke einsetzen, indem sie eigenes Wissen und Aktivitäten zur Erreichung der Vereinsziele einbringen.
(4) Ehren- und Fördermitgliedschaften sind möglich, soweit sie den Vereinszielen förderlich sind.
(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Annahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für die verschiedenen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet
(a) bei persönlichen Mitgliedern durch Tod, bei den anderen Mitgliedern durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
(b) durch Austritt; der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im voraus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an den Vorstand anzukündigen;
(c) durch Ausschluss; über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann nur wegen wichtigen Grundes erfolgen. Dem betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei besonders schweren Verstössen gegen die Grundsätze des § 2 kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss verfügen. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung mit eingeschriebenem Brief oder persönlich zu unterrichten, sofern dies keinen unzumutbaren Aufwand darstellt;
(d) bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand des Beitrags.
(8) Der Vorstand kann ein Ruhen der Mitgliedschaft bei einem Zahlungsrückstand des Beitrags von mehr als 3 Monaten bis zum Ausgleich des Rückstands verfügen. Er kann bei Vorliegen besonderer Gründe nach billigem Ermessen eine Stundung des Beitrags verfügen.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
(2) Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich und mit einer Tagesordnung versehen unter Einhalten einer Monatsfrist beim Versand der Einladungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einladungen sind bei institutionellen Mitgliedern an die dem Verein benannte Adresse der Institution zu senden.
(3) Der Ort der Mitgliederversammlung darf in Deutschland, der Schweiz und Österreich liegen. Für einzelne Mitgliederversammlungen kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsort ausserhalb dieser Länder bestimmen.
(4) Die der Einladung beizufügende Tagesordnung muss mindestens wichtige Tagesordnungspunkte wie Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung enthalten. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Eingang der Mitteilung) dem Vorstand schriftlich mitteilen, dass die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt werden soll. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Jedes Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen von einem auf ein anderes Mitglied sind ausgeschlossen. Ein persönliches Mitglied kann sein Stimmrecht nicht durch eine andere Person ausüben lassen. Bei institutionellen Mitgliedern wird das Stimmrecht gemäß der in § 3 (2) bestimmten Vertretungsregelung ausgeübt. Die Ausstellung einer einfachen Untervollmacht für eine Mitgliederversammlung durch die gemäß § 3 (2) berechtigten Personen ist möglich; sie muss dem Versammlungsleiter spätestens 15 Minuten vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Sind mehrere Personen anwesend, die ein institutionelles Mitglied gemäß § 3 (2) vertreten können, so haben sich diese vor Beginn der Versammlung darüber zu einigen, welche Person das Stimmrecht ausübt; im Falle, dass zwischen diesen keine Einigung zustande kommt, bestimmt der Versammlungsleiter nach eigenem Ermessen aus diesen Personen die für das institutionelle Mitglied stimmberechtigte Person. Die Vertretung oder Unterstützung von Mitgliedern durch Rechtsbeistände ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung oder rechtliche Vorschriften eine abweichende Regelung bestimmen. Für die Änderung der Satzung sowie des Vereinszwecks ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand dürfen die dem Verein gemäß § 3 (2) benannten Vertreter der institutionellen Mitglieder sowie die persönlichen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ein einzelnes institutionelles Mitglied darf nicht durch mehr als eine Person im Vorstand vertreten sein.
(2) Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandsmitglieds, durch Ende der Mitgliedschaft gemäß § 3 (7) oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann nur durch Neuwahl eines Vorstandsmitglieds durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer – höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung – eine Ersatzperson bestimmen oder das Vorstandsamt einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann beratende Mitglieder hinzuziehen.
(4) Bei Abstimmungen des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – die Stimme des die Abstimmung leitenden Vorstandsmitglieds doppelt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch durch Absprache des Vorstands ausserhalb einer Vorstandssitzung zustande kommen. Ein nicht vollständig besetzter Vorstand ist zur Beschlussfassung berechtigt. Vorstandssitzungen können ohne Angabe einer Tagesordnung einberufen werden.
(5) Zur Vertretung des Vereins nach aussen sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende berechtigt. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(7) Der Vorstand kann einen Beirat zu seiner Beratung berufen.
(8) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von solchen Satzungsänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der laufenden Verwaltungstätigkeit, einen oder mehrere Geschäftsführer, ggf. eingeschränkt für bestimmte Vereinsgeschäfte, bestellen. Diese können auch Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand regelt die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer nach außen.
(2) Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.
§ 7 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstands 1 oder 2 Personen aus dem Kreis der gemäß § 3 (2) benannten Vertreter und der persönlichen Mitglieder zu Rechnungsprüfern für die Amtszeit des gleichzeitig gewählten Vorstands. Der bzw. die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf jeweils eines Geschäftsjahres die Finanzverwaltung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Bestimmung eines persönlichen Mitglieds bzw. des Vertreters eines institutionellen Mitglieds entfällt mit dem Ende der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds gemäß § 3 (7). Ist aufgrund dessen kein Rechnungsprüfer für die Amtszeit des gewählten Vorstands mehr vorhanden, so bestimmt die Mitgliederversammlung Ersatzrechnungsprüfer gemäß § 7 (1) für die noch zu prüfende Amtszeit des gewählten Vorstands.
§ 8 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden..


